Rechtsprechung
BGH, 05.02.1970 - VII ZR 65/68 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit - Erstattung von Kosten der Unterbringung eines Geisteskranken in einem Landeskrankenhaus - Einstufung der Verwahrung und Heilbehandlung von Geisteskranken als öffentliche Aufgabe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 53, 184
- NJW 1970, 811
- MDR 1970, 502
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53
Vormundschaft
Auszug aus BGH, 05.02.1970 - VII ZR 65/68
Das Einverständnis des Vormunds rechtfertigt aber bei einem unter Vormundschaft stehenden Volljährigen für sich allein die Unterbringung nicht; hinzutreten muß gemäß Art. 104 Abs. 2 GG eine richterliche Entscheidung (BVerfGE 10, 302); diesem Erfordernis wird durch Genehmigung des Vormundschaftsgerichts genügt (dazu vgl. §§ 1800 Abs. 2, 1897 BGB). - BGH, 24.09.1962 - III ZR 201/61
Psychiatrisches Landeskrankenhaus (Baden)
Auszug aus BGH, 05.02.1970 - VII ZR 65/68
Die Verwahrung und Heilbehandlung von Geisteskranken sowie der Schutz der Außenwelt vor ihnen stellen eine öffentliche Aufgabe dar (BGHZ 38, 49 f). - BGH, 24.10.1956 - IV ZR 75/56
Freie Ehe rassisch Verfolgter
Auszug aus BGH, 05.02.1970 - VII ZR 65/68
Die Kosten der Rechtsmittel sind dem Kläger aufzuerlegen (BGHZ 22, 65, 71) [BGH 24.10.1956 - IV ZR 75/56]; über die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten wird das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 276 Abs. 3 ZPO zu befinden haben.
- OVG Schleswig-Holstein, 04.02.1992 - 4 L 45/91
Landeskrankenhaus; Behandlungskosten; Endmündigung; Vormund; Zivilrechtsweg
Entgegen der Auffassung der 10. Kammer des Landgerichts L. und des 7. Senats des Bundesgerichtshofes in einem Urteil aus dem Jahr 1970 (BGH NJW 1970, 811 ff.) handelt es sich weder auf der 1. Stufe um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit noch würde eine öffentlich-rechtliche Natur des Handelns auf der ersten Stufe das Streitverhältnis auf der zweiten Stufe dem öffentlichen Recht zwingend unterstellen.Der 7. Senat des Bundesgerichtshofs hat zwar vertreten, die Unterbringung volljähriger Geisteskranker durch ihren Vormund sei als Freiheitsentziehung durch die öffentliche Gewalt zu werten, weil sich der Staat dem Vormund als Ausführungsorgan zur Verfügung stelle (BGH NJW 1970, 811, 812).
Der 7. Senat des Bundesgerichtshofs ist zwar der Auffassung, weil die Unterbringung durch den Vormund mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung als Freiheitsentziehung durch die öffentliche Gewalt zu werten sei, seien die Beziehungen zwischen dem Krankenhaus, in dem das Mündel verwahrt wird, und dem Mündel ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur (BGH NJW 1970, 811, 812).
- VG Köln, 15.11.2016 - 7 K 7626/13
Kostenerstattung für die vollstationäre Unterbringung eines Asylbewerbers in …
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger als Träger eines psychiatrischen Krankenhauses und dem Beklagten als einem von der Unterbringung betroffenen Patienten sind wegen des bestehenden Über-Unterordnungsverhältnisses dem öffentlichen Recht zuzuordnen, vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1970 - VII ZR 65/68 - NJW 1970, 811; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.1990 - 10 S 763/89 - , NJW 1991, 2985; VG Minden, Gerichtsbescheid vom 05.01.2007 - 6 K 553/05 - juris; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 19.02.2013 - 7 K 3373/12 - . - VG Köln, 21.02.2017 - 7 K 3423/13
Zahlungsanspruch eines Trägers des Krankenhauses von Unterbringungskosten gegen …
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Klinikträger und dem betroffenen Patienten sind wegen des bestehenden Über-Unterordnungsverhältnisses dem öffentlichen Recht zuzuordnen, vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1970 - VII ZR 65/68 - NJW 1970, 811; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.1990 - 10 S 763/89 - , NJW 1991, 2985; VG Minden, Gerichtsbescheid vom 05.01.2007 - 6 K 553/05 - juris; VG Köln, Urteil vom 15.11.2016 - 7 K 7626/13 - und Gerichtsbescheid vom 19.02.2013 - 7 K 3373/12 - . - BGH, 15.10.1974 - VI ZR 181/73
Zulässigkeit des Auftrags- und Bereicherungsrechts - Zivilrechtsweg - Schaden des …
In einem solchen Fall sind wegen des Sachzusammenhangs mit dem öffentlichen Recht, in dem der Rechtsstreit im Kern wurzelt, die Fragen nach dem Kostenausgleich ebenfalls nach öffentlichem Recht zu beantworten (vgl. RGZ 130, 268, 269 ff; 159, 141, 144 ff; BVerwGE 10, 282, 289 ff; vgl. auch BGHZ 53, 184;… BGH Urt. vom 3. Dezember 1971 - V ZR 138/69 a.a.O.). - BGH, 24.06.1971 - IX ZR 212/69
Rechtsmittel
Die außergerichtlichen Kosten, die durch die Rechtsmittel entstanden sind, hat die Klägerin zu tragen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO); über die vor dem Landgericht erwachsenen außergerichtlichen Kosten wird das Verwaltungsgericht entsprechend § 276 Abs. 3 ZPO zu befinden haben (BGHZ 22, 65, 71 [BGH 24.10.1956 - IV ZR 75/56]; BGH Urt. vom 5. Februar 1970 - VII ZK 65/68 insoweit in BGHZ 53, 184 nicht abgedruckt).